AGB

Allgemeines

Alle Lieferungen sowie Dienst-, Werk- und Werklieferungsleistungen der Armin von Straten Dienstleistungsgesellschaft UG (im Folgenden als „Auftragnehmer“ bezeichnet) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Auftraggeber erkennt durch den Vertragsabschluss oder die Aufgabe von Bestellungen ausdrücklich an, dass diese Bedingungen Vertragsbestandteil werden. Auch
für zukünftige Vertragsabschlüsse oder laufende Vertragsbeziehungen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, und zwar in ihrer jeweils gültigen Form, ohne dass eine erneute Bezugnahme erforderlich ist.


Etwaige Bedingungen des Auftraggebers, die von diesen AGB abweichen, sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich in schriftlicher Form und in Abänderung dieser Geschäftsbedingungen vereinbart werden.

Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen oder Absprachen, auch solche mit Außendienstmitarbeitern des Auftraggebers, sind nur dann rechtswirksam, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurden. Angebote des Auftragnehmers sind bis zum Vertragsabschluss unverbindlich. Der Vertrag kommt zustande, wenn beide
Parteien das Angebot durch ihre Unterschriften bestätigen. Wird der Auftrag mündlich erteilt, so kommt der Vertrag unter Zugrundelegung des schriftlichen Angebotes mit der Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer
zustande.


Für jeden Vertragsabschluss gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen gelten die jeweils zu diesem Zeitpunkt gültigen Preise des Auftragnehmers zum Liefer- bzw. Leistungszeitpunkt.

§ 1 Vertragsdauer und Kündigung

1.1 Gebäudereinigungsverträge werden zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zunächst für
eine unbestimmte Zeit geschlossen, jedoch mindestens für ein Jahr.

1.2 Die Kündigungsfrist für Laufzeitverträge beträgt drei Monate zum Ablauf des Vertragsjahres und bedarf der Schriftform. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, verlängert er sich automatisch um ein weiteres Jahr. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist nicht der Absendetag, sondern der Eingang der Kündigung beim anderen Vertragspartner maßgeblich.

1.3 Die in den Individualverträgen vereinbarten Laufzeiten und Kündigungsfristen gehen den oben genannten Regelungen vor. Verträge, die auf Zuruf geschlossen werden, sind ab dem Zeitpunkt verbindlich, an dem die schriftliche Auftragsbestätigung beim Auftraggeber eingeht.

1.4 Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so kann jede Partei diesen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung beider Parteien.

§ 2 Objekteinweisung

2.1 Vor Aufnahme der Tätigkeit ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer in das zu reinigende Objekt einzuweisen und ihn auf etwaige Gefahrenquellen hinzuweisen. Zudem sind sämtliche erforderlichen Schlüssel und Zugangsmöglichkeiten zu übergeben. Für Schlüsselverluste oder für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Personal verursachte Schlüsselbeschädigungen haftet der Auftragnehmer.

2.2 Nach Beendigung des Vertrages, aus welchem Grund auch immer, hat der Auftragnehmer die überlassenen Schlüssel und Zugangsmöglichkeiten unverzüglich an den Auftraggeber zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers besteht jedoch bei offenen Rechnungen.

2.3 Hat der Auftraggeber keine Einweisung vorgenommen, ist er im Falle von Fehlleistungen oder Schäden, die auf mangelnde Unterrichtung zurückzuführen sind, nicht berechtigt, den Auftragnehmer schadensersatzpflichtig zu machen.

§ 3 Leistungen

3.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die im Leistungsverzeichnis des Reinigungsvertrages oder in der Auftragsbestätigung festgelegten Leistungen sach- und fachgerecht durchzuführen. Alle eingesetzten Arbeitskräfte müssen geeignet und zuverlässig sein und in einem Arbeitsverhältnis zum Auftragnehmer stehen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungen geeignete Subunternehmen zu beauftragen. Die Weisungsbefugnis liegt ausschließlich beim Auftragnehmer. Abweichungen von den Vereinbarungen sind zulässig, sofern der vertraglich vereinbarte Leistungsumfang und -standard gewahrt bleibt.

3.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungen des Auftragnehmers nach deren Beendigung noch am selben Tag zu besichtigen und die ordnungsgemäße Ausführung sowie Material- und Zeitaufwand zu bestätigen. Verzichtet der Auftraggeber auf die Besichtigung oder erfolgt dies aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, gelten die Leistungen als vertragsgemäß ausgeführt, es sei denn, der Auftraggeber rügt diese unverzüglich gemäß der vereinbarten Reklamationsregelung.

3.3 Der Auftragnehmer sorgt für ein gepflegtes äußeres Erscheinungsbild und angepasste Arbeitskleidung der eingesetzten Mitarbeiter. Ausländisches Personal darf nur dann eingesetzt werden, wenn eine gültige Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung vorliegt und die Mitarbeiter entsprechend geschult wurden. Das eingesetzte Personal wird regelmäßig durch das Qualitätsmanagement des Auftragnehmers überwacht.

3.4 Das Personal des Auftragnehmers ist ausdrücklich angewiesen, keine Einblicke in Schriftstücke, Akten oder Behältnisse zu nehmen, die nicht für die Durchführung der Reinigung erforderlich sind. Zudem hat es über alle im Zusammenhang mit der Arbeit bekannt gewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und gefundene Gegenstände unverzüglich an den Auftraggeber zurückzugeben. Das Mitbringen von unbefugten Personen, einschließlich Kindern, ist verboten.

§ 4 Umfang und Durchführung der Leistungen

4.1 Die vereinbarten Leistungen sind im Vertrag oder in der Auftragsbestätigung detailliert festgelegt. Falls zusätzliche Arbeiten erforderlich sind, wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber einen Kostenvoranschlag unterbreiten und nach gesonderter Beauftragung mit diesen Arbeiten fortfahren.

4.2 Vereinbarte regelmäßige wöchentliche Leistungen werden nur innerhalb der normalen Arbeitszeiten an Werktagen ausgeführt.

§ 5 Pflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer kostenlos Wasser und Strom in ausreichender Menge für den Betrieb der Maschinen zur Verfügung zu stellen. Zudem muss ein ganzjährig zugänglicher Wasseranschluss mit Schlauchanschlussmöglichkeiten bereitgestellt werden.

5.2 Für Großanlagen stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer unentgeltlich einen geeigneten, verschließbaren Raum zur Verfügung, um Materialien, Geräte und Maschinen zu lagern. Ebenso muss ein Aufenthaltsraum für das Personal des Auftragnehmers bereitgestellt werden.

5.3 Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass bei der Nutzung der Räume sowie bei der Begehung des Objektes alle relevanten gesetzlichen und behördlichen Auflagen eingehalten werden.

§ 6 Reinigungsmittel und Geräte

6.1 Der Auftragnehmer stellt alle für die Reinigungsarbeiten erforderlichen Geräte sowie Reinigungs- und Pflegemittel zur Verfügung, sofern nicht anders vereinbart. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Nur hochwertige Reinigungsmittel werden verwendet. Der Auftraggeber stellt jedoch notwendiges Wasser, Strom, Papier- und Mülltonnen, Handseife, Handtücher und Toilettenpapier sowie einen verschließbaren Raum zur Unterbringung der Reinigungsmaterialien zur Verfügung.

§ 7 Reklamationen

7.1Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeiten so durchzuführen, dass Störungen und Belästigungen weitgehend vermieden werden und die gesetzlichen Ruhezeiten beachtet werden. Reklamationen des Auftraggebers müssen unverzüglich nach der Leistungserbringung erfolgen. Sie können nur innerhalb von 24 Stunden nach Abschluss der beanstandeten Reinigungsarbeiten berücksichtigt werden. Fernmündliche oder mündliche Reklamationen werden nur dann beachtet, wenn deren Berechtigung vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt wird.

Falls die vertraglich vereinbarten Leistungen Mängel aufweisen und diese unverzüglich gemeldet werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese nachzubessern. Eine Kürzung der Rechnung ohne vorherige ordnungsgemäße Reklamation und Aufforderung zur Behebung der Mängel ist nicht zulässig.

7.3 Wenn der Auftraggeber nach Beendigung der Arbeiten entgegen seiner Verpflichtung die Besichtigung und Bestätigung der Leistungen nicht vornimmt, gelten die Arbeiten als vertragsgemäß ausgeführt, sofern der Auftraggeber nicht unverzüglich Einwände erhebt.

§ 8 Vergütung

8.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Vertrag vereinbarte monatliche Vergütung ohne Abzüge innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels nach Erhalt der Rechnung auf das vom Auftragnehmer angegebene Bankkonto zu überweisen. Die Rechnung wird zwischen dem 5. und 10. des Monats ausgestellt.

8.2 Bei Langzeitverträgen ist die Zahlung bis zum 28. eines jeden Monats fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn die Zahlung nach diesem Datum eingeht. Sollte der 28. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen, ist die Zahlung am vorhergehenden Werktag vorzunehmen. Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

8.3 Wenn der Auftraggeber im Namen Dritter, z. B. einer Eigentümergemeinschaft, handelt, haftet der Auftraggeber persönlich für die Zahlungsverpflichtungen, sofern er den Dritten nicht vollständig und korrekt im Vertrag benannt hat.

8.4 Für Leistungen, die außerhalb des vertraglich festgelegten Rahmens erbracht werden, wie kleinere Reparaturen oder Nothilfemaßnahmen, wird dem Auftraggeber eine separate Rechnung ausgestellt, die sofort zur Zahlung fällig ist.

8.5 Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Diskontsatz zu berechnen. Bei Zahlungsverzug von mehr als vier Wochen kann der Vertrag vom Auftragnehmer fristlos gekündigt werden.

8.6 Bei Zahlungsverzug ruht die Reinigungsverpflichtung des Auftragnehmers, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlungspflicht befreit ist. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der vereinbarten Leistung in Verzug, kann der Auftragnehmer Schadenersatz verlangen.

§ 9 Ausfall der Reinigung an gesetzlichen Feiertagen

9.1 Ausfall der Leistung: An gesetzlichen Feiertagen entfällt die vertraglich vereinbarte Reinigungsleistung, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

9.2 Vergütung: Die monatliche Pauschalvergütung bleibt auch bei ausfallenden Reinigungsleistungen an Feiertagen unverändert.

9.3 Verschiebung der Reinigung: Falls eine Reinigung aufgrund eines Feiertags verschoben wird, erfolgt dies ohne zusätzliche Kosten, sofern keine besonderen tariflichen Vereinbarungen bestehen.

§ 10 Lohn- und Preisgleitklausel

10.1 Sollte es zu Änderungen der Lohnkosten oder Lohnnebenkosten kommen, erhöht sich der Reinigungspreis entsprechend dem gleichen Prozentsatz, zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

§ 11 Haftung und Haftungsbegrenzung

11.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch seine Leistungserbringung verursacht werden, sofern diese vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn wesentliche Vertragspflichten verletzt wurden. Eine weitergehende Haftung wird ausgeschlossen.

11.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf bereits vorhandenen Mängeln im Objekt, Betriebsstörungen, behördlichen Eingriffen, Streiks oder höheren Gewalt beruhen. Ebenso übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für Schäden, die durch strafbare Handlungen von Mitarbeitern verursacht werden.

11.3 Der Auftraggeber muss Haftpflichtansprüche unverzüglich geltend machen.

11.4 Die Haftung des Auftragnehmers ist auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt (bis 3.000.000 Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden).

11.5 Weitere Schadenersatzansprüche, insbesondere für mittelbare oder Folgeschäden, sind ausgeschlossen.

11.6 Mit Beendigung des Vertrages endet auch die Haftung des Auftragnehmers für etwaige Schäden.

§ 12 Abwerbung von Mitarbeitern

12.1 IDie Abwerbung oder versuchte Abwerbung von Mitarbeitern des Auftragnehmers stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar. Hierunter fällt jede Handlung, die darauf abzielt, das Personal des Auftragnehmers abzuwerben oder die Kündigungsbereitschaft zu fördern.

12.2 Erfolgt eine Abwerbung, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

12.3 Im Falle einer Abwerbung ist der Auftraggeber verpflichtet, Schadenersatz in Höhe eines Jahres-Bruttogehaltes des abgeworbenen Mitarbeiters zu zahlen, selbst wenn dieser nicht im Dienst des Auftraggebers tätig wird, aber seine Kündigung durch die Abwerbemaßnahme erfolgt.

§ 13 Unterbrechung der Reinigung

13.1 Im Falle von Streiks, Unruhen, höherer Gewalt oder Pandemien (gemäß § 275 BGB und § 313 BGB) ist der Auftragnehmer berechtigt, den Reinigungsdienst vorübergehend auszusetzen oder anzupassen. In einem solchen Fall bleibt der Anspruch auf Rechnungsstellung gemäß Vertrag bestehen.

§ 14 Rechtsnachfolge

14.1 Im Falle des Todes des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, der Vertrag war auf die persönlichen Belange des Auftraggebers ausgerichtet. Der Vertrag bleibt ansonsten durch eine Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Auftragnehmers unberührt.

§ 15 Datenschutz

15.1 Auftragnehmer verpflichtet sich, ihre Daten vertraulich nach den Bestimmungen der DSGVO zu behandeln und ist berechtigt ihre Daten an verbundene Unternehmen weiterzugeben.

§ 16 Schlussbestimmungen

16.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ungültig oder undurchführbar sein, tritt an ihre Stelle eine gesetzlich zulässige Regelung, die dem Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Alle anderen Bestimmungen bleiben davon unberührt.

16.2 Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die des Dienstleistungs- und Werkvertragsrechts.

§ 17 Gerichtsstand und Erfüllungsort

17.1 Der Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers in Berlin.

17.2 Es gilt deutsches Recht.

Stand: Januar 2025